· Nachricht · Bundesfinanzministerium
Kein Steuerabzug auf Onlinewerbung
| In einem heute auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreiben bestätigt die Finanzverwaltung nun offiziell, dass Entgelte beziehungsweise Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Abzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen (BMF 3.4.19, IV C 5 ‒ S 2411/11/10002). <
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Mit Datum vom 14.3.19 hatte der Bayerische Finanzminister Füracker in einer Pressemitteilung (Nr. 053; s. auch unter www.iww.de/s2576) erklärt, die Steuerreferenten des Bundes und der Länder hätten entschieden, von einer Einbehaltungspflicht abzusehen, bis eine endgültige Regelung gefunden sei (s. ausführlich Strunk/Dibbert PIStB 19, 93).
Nun hat sich auch das BMF offiziell positioniert und (erwartungsgemäß) klargestellt, dass „Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.“ Nach dem Verständnis der Finanzverwaltung werden sie weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (Know-How) nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.