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  • · Nachricht · China

    Das neue DBA zwischen China und Deutschland wird dem Kabinett vorgelegt

    | Nach langjährigen Verhandlungen wurde am 28.3.14 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA 2014) zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das DBA ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, die Ratifikation steht noch aus. Das DBA 2014 wird 30 Tage nach gegenseitiger Notifizierung über den Abschluss der Ratifizierung in Kraft treten und ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden sein. Das BMF hat nun eine Zustimmung zum DBA in der Kabinettsitzung am 2.9.15 gefordert. |

     

    Mit einem Kabinettsbeschluss des Gesetzes zu dem Abkommen vom 28.3.14 könnte der Ratifizierungsprozess in Deutschland am 2.9.15 nun in Gang kommen. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens ist aktuell jedoch mit einer erstmaligen Anwendbarkeit des DBA 2014 nicht vor dem 1.1.17 zu rechnen.

     

    Wesentliche Änderungen durch das DBA 2014

    • Entgegen der üblichen Abkommenspolitik Deutschlands enthält das DBA China nicht den Authorised OECD Approach (AOA) zur Abgrenzung von Gewinnen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte liegt nach dem DBA u.a. dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb von 12 Monaten an mehr als 183 Tagen mithilfe von Angestellten in dem anderen Vertragsstaat Dienstleistungen (inkl. Beratungsleistungen) erbringt (sog. echte Dienstleistungsbetriebsstätte).

     

    • Für Dividenden erlaubt das Abkommen grundsätzlich einen Quellensteuersatz von höchstens 10% (15% bei bestimmten Investmentvehikeln, z.B. REITs). Ist der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Kapitalgesellschaft, die an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist, reduziert sich der Quellensteuersatz auf höchstens 5%. Zinsen und Lizenzen können nach dem Abkommen grundsätzlich mit einem Quellensteuersatz von maximal 10% besteuert werden.

     

    • Für im Abzugsweg erhobene Steuern stellt das DBA 2014 auf den Zeitpunkt der Zahlung ab; somit sollten auch die bis zum Anwendungszeitpunkt - das heißt unter Geltung des bisherigen DBA 1985 - erwirtschafteten und thesaurierten Gewinne grundsätzlich von dem reduzierten Quellensteuersatz profitieren können.

     

    HINWEIS | Die unterzeichnete Endfassung finden Sie auf der Homepage des BMF.

    Quelle: ID 43581186