Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Das Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“

    Das Modell kann derzeit in der Praxis immer noch angewandt werden

    | Durch Steuergestaltungsmodelle wie das „Modell Goldfinger“, bei dem der steuerliche Progressionsvorbehalt durch den An- und Verkauf von Gold über ausländische Personengesellschaften zur Reduzierung der persönlichen Steuerlast genutzt werden kann, kann es zu Steuerausfällen in dreistelliger Millionenhöhe kommen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (17/13286) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/12991) (Deutscher Bundestag 7.5.2013, hib Nr. 250). |

     

    Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

    - Drucksache 17/12991 -

    Zum sogenannten Goldfinger-Steuergestaltungsmodell

     

    Vorbemerkung der Fragesteller

     

    Das Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ findet in Öffentlichkeit und Politik vermehrt Aufmerksamkeit. Dieses gehört zu den Steuergestaltungsmodellen, bei denen der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf null Prozent zu reduzieren. Der Begriff „Goldfinger“ bezieht sich darauf, dass diese Steuergestaltungsmodelle insbesondere durch den An- und Verkauf von Gold über ausländische Personengesellschaften umgesetzt werden. Die Fraktion DIE LINKE. hat wiederholt auf dieses Steuerschlupfloch bzw. die Notwendigkeit von dessen Beseitigung hingewiesen (vgl. z.B. Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Steuergestaltungsmodelle unter Nutzung des Progressionsvorbehaltes insbesondere bei Gold, auf Bundestagdrucksache 17/9685). Die Koalitionsfraktionen hatten darauf reagiert und eine gesetzliche Änderung des § 32b EStG im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehen. Diese sollte ab dem Tag nach der Verkündung die besagten Steuergestaltungen verhindern. Infolge der parlamentarischen Auseinandersetzungen um die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde das Jahressteuergesetz 2013 nicht verabschiedet. Die Koalitionsfraktionen haben daraufhin die Änderung des § 32b EStG in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen. Letzteres wurde aufgrund zahlreich fehlender Maßnahmen aus dem ursprünglichen Jahressteuergesetz 2013 vom Bundesrat nicht angenommen, sondern in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Dadurch können die geschilderten Gestaltungen weiterhin in der Praxis angewandt werden.

    (...)

     

    1. Welche Urteile von Finanzgerichten oder des Bundesfinanzhofes hat die Bundesregierung zu der beschriebenen Gestaltung zur Kenntnis genommen (bitte mit Darstellung der Urteile)?

     

    Die Bundesregierung hat die nachfolgenden Urteile zur Kenntnis genommen:

     

    • a) Sächsisches FG vom 5. Mai 2010 - 8 K 1853/09 = SIS 12 31 71: Das Sächsische Finanzgericht hat die Anwendbarkeit von § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) mangels Modellhaftigkeit verneint.

     

    • b) Hessisches FG vom 15. November 2012 - 11 K 3175/09 = SIS 13 05 73, Revision anhängig beim Bundesfinanzhof unter I R 3/13: Das Hessische FG ist der Auffassung, dass mangels originärer gewerblicher Tätigkeit abkommensrechtlich Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.

     

    • c) FG RP 30. Januar 2013 - 3 K 1185/12 -: Das FG Rheinland-Pfalz hat die Anwendbarkeit von § 15b EStG mangels Modellhaftigkeit verneint.
    Quelle: ID 39548990