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  • · Fachbeitrag · dBA Brasilien

    Anrechnung fiktiver Quellensteuer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG kann neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage auch der Verlust aus einem Währungstermingeschäft als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden. Unter Berücksichtigung des abkommensrechtlichen Zinsbegriffs ist im Übrigen die auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive (brasilianische) Quellensteuer anzurechnen - so der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 22.6.11, I R 103/10, Abruf-Nr. 112995).

    Sachverhalt

    Ein inländisches Kreditinstitut (Ki) erwarb von einer brasilianischen Bank (B-Bank) ein Depositenzertifikat mit einer Laufzeit von einem Monat und einem monatlichen Zinssatz von 36 %. Die hierfür erforderlichen Devisen kaufte das Ki von der US-amerikanischen Bank (A). Mit dieser wurde vereinbart, dass die angekaufte Währung einschließlich ausgezahlter Zinsen zum Laufzeitende zu einem festgelegten Terminkurs zurückgeliefert werden sollte. Nachdem die B-Bank Quellensteuer einbehalten und an den brasilianischen Fiskus abgeführt hatte, schrieb sie dem Ki den Nennbetrag des Zertifikates sowie Zinsen gut. Nach demselben Muster schloss das Ki im Anschluss ein weiteres Devisentermingeschäft ab. Später tauschte sie ihren gesamten Bestand an CR-Dollar in US-Dollar zurück und hatte für ihr eingesetztes Kapital eine marktübliche Verzinsung für rund 65 Tage erhalten.

     

    In ihrer Steuererklärung ging das Ki davon aus, dass die brasilianische Quellensteuer von 20 % auf die Körperschaftsteuer anzurechnen ist. Bei der Anrechnung der Quellensteuer nahm das FA hingegen eine Gesamtbetrachtung vor, in die es die Geschäfte mit der B-Bank sowie die darauf bezogenen Devisentermingeschäfte mit der A-Bank einbezog. Eine Steueranrechnung sei nur hinsichtlich des Nettoergebnisses (Zinsertrag abzüglich Währungsverlust) möglich. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen (FG Düsseldorf 2.11.10, 6 K 13/08 K, EFG 11,984), die Revision blieb ohne Erfolg.