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  • · Nachricht · DBA Deutschland/Jugoslawien

    Besteuerung von Vergütungen an Mitglieder der OSZE-Mission im Kosovo

    | Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vergütungen an Mitglieder der OSZE-Mission im Kosovo nach dem fortgeltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Jugoslawien im Inland steuerfrei sind und allein dem sog. Progressionsvorbehalt unterfielen (FG Düsseldorf 11.10.13, 13 K 4438/12). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte einen Wohnsitz im Inland. Sie war als abgeordnetes Missionsmitglied im Rahmen einer Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo tätig. Im Streitjahr 2009 hielt sie sich vom 1. Januar bis zum 9. April im Kosovo und im Anschluss daran in Deutschland auf. Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin von der OSZE-Mission im Kosovo ein Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als im Inland steuerpflichtig.

     

    Anmerkungen

    Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Die Einnahmen seien nach dem fortgeltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Jugoslawien im Inland steuerfrei und unterfielen allein dem sog. Progressionsvorbehalt. Zwar habe sich die Klägerin im Jahr 2009 nicht länger als 183 Tage im Kosovo aufgehalten. Zudem sei die Vergütung von einer nicht im Kosovo ansässigen Person - der OSZE mit Sitz in Wien - gezahlt worden. Die Vergütung sei indes von der OSZE-Mission im Kosovo mit fünf Außenstellen und ca. 1.200 Bediensteten und damit von einer festen Einrichtung der OSZE im Kosovo getragen worden. Insofern sei allein maßgebend, dass die Tätigkeit der Klägerin objektiv der OSZE-Mission im Kosovo zuzuordnen sei.

     

    Schließlich folge auch aus der sog. Rückfallklausel kein inländisches Besteuerungsrecht. Der Kosovo habe nämlich auf der Grundlage einer entsprechenden - auch für die OSZE geltenden - innerstaatlichen Regelung bewusst auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

     

    Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (s.auch FG Düsseldorf, Mitteilung vom 5.11.13 zum Urteil 13 K 4438/12 vom 11.10.13).

    Quelle: ID 42397500