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  • · Fachbeitrag · DBA-Frankreich

    Aktuelle Praxis zur Berechnung der Nichtrückkehrtage von Grenzgängern

    von RAin Caroline Charissé und RA WP StB, Fachberater für IStRHans-Dieter Jundt, Kehl

    | In einem Urteil vom 11.11.09 entschied der BFH einige Fragen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich abweichend von der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung ( BFH 11.11.09, I R 84/08, BStBl II 10, 390 ). Inzwischen wurde auf der Grundlage des neuen § 2 Abs. 2 S. 1 AO am 20.12.10 eine Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerfFRAV, BGBl 10, 2138)) erlassen, die die Gerichte binden soll. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern in der Praxis. |

    1. Grenzgängerregelung im DBA

    Nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. a) DBA-Frankreich werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, ausschließlich im Staat dieser Wohnstätte besteuert, wenn sie in der Regel jeden Tag an ihre Wohnstätte zurückkehren. Nach der Verständigungsvereinbarung zwischen dem französischen und dem deutschen Finanzministerium vom 16.2.06 geht die Grenzgängereigenschaft verloren, wenn der Arbeitnehmer - bei Beschäftigung während eines vollen Kalenderjahres in der Grenzzone - an mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone tätig ist (s. BMF 3.4.06, IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06, BStBl I 06, 304). Ist der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft verloren, wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übersteigen oder mehr als 45 Tage betragen.

    2. Konsultationsvereinbarungsverordnung versus BFH?

    In der Fachliteratur wird vielfach angeführt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 2 Abs. 2 AO bezweckte, Verständigungsvereinbarungen, die bisher zwischen Behörden verschiedener Staaten im Rahmen des Art. 25 OECD-MA abgeschlossen wurden, auch für Gerichte verbindlich zu machen. Somit soll der BFH folglich keine von der KonsVerfFRAV abweichenden Entscheidungen mehr treffen können. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, wird aus verschiedenen Gründen infrage gestellt (s. hierzu Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 2 Rz 43 ff.).