· Nachricht · DBA Kamerun
DBA Deutschland - Kamerun vereinbart
| Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen. Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden. Mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen zu diesem Abkommen abgeschlossen (BMF vom 24.8.17). |
Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat von entsprechender Besteuerung freizustellen.
Nach der innerstaatlichen Ratifikation in beiden Vertragsstaaten tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.
Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.