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  • · Fachbeitrag · DBA-Liechtenstein

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Auslandswohnsitz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Das FG Münster hat entschieden, dass Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die durch eigene Beitragsleistungen erworben wurden, als Rente i. S. v. Art. 17 Abs. 1, 4 DBA-Liechtenstein gelten. Demnach unterliegen diese Renten ausschließlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Verfügt eine Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, sind gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-Liechtenstein die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen entscheidend (FG Münster 9.12.22, 4 K 1701/18 E). |

     

    Sachverhalt

    Bis Ende 2013 lebte der Ehemann gemeinsam mit seiner mittlerweile geschiedenen ersten Ehefrau und seinen drei leiblichen minderjährigen Kindern in Deutschland. Am 16.1.14 meldete er seinen Wohnsitz in Deutschland ab und gab an, nach Liechtenstein gezogen zu sein. Dies belegte er mit einer Meldebestätigung der dortigen Einwohnerkontrolle, einer Vermieterbescheinigung, einer Stromrechnung sowie einer Hausratversicherung und weiteren Belegen, die private Geschäftsvorgänge in Liechtenstein im Zeitraum von Februar bis Dezember 2014 dokumentieren (u. a. eine Autoreparatur-Rechnung).

     

    Am 1.8.14 unterzeichnete der Ehemann einen Mietvertrag für eine Wohnung in Deutschland. Als Mieterin war eine Foundation mit Anschrift in Panama angegeben. Auf dem Mietvertrag wurde handschriftlich ergänzt, dass eine Untervermietung u. a. an die Familie des Ehemanns erlaubt ist. Diese Wohnung nutzte der Ehemann an den Tagen, an denen er in Deutschland war, um dort zu übernachten und den Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 legte er Einspruch ein und argumentierte, dass er in diesen Jahren weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hatte und seine Einkünfte daher in Liechtenstein zu versteuern seien, wo sein einziger steuerlicher Wohnsitz sei.