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  • · Nachricht · DBA Österreich

    Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei

    | Die Tätigkeit als Auslandskorrespondent unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der journalistischen Tätigkeit Reisen in angrenzende Länder erfolgen. |

     

    Sachverhalt

    In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall (Az. 10 K 2438/11 E) war eine Journalistin als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Sie wurde zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt und unterhielt in Deutschland ihren Familienwohnsitz. Zu ihren Aufgaben als Auslandskorrespondentin gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u.a. Slowenien, Slowakei, Ungarn und Kroatien). Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder.

     

    Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige FA in Deutschland unterwarf die Einkünfte zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Nachdem die Journalistin gegen diese Handhabung Einspruch einlegte, änderte das FA seine Auffassung. Nunmehr besteuerte es die Einkünfte, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. Denn an diesen Tagen habe sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten, sodass der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.

     

    Anmerkungen

    Das FG Düsseldorf hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin insgesamt als in Deutschland steuerfrei behandelt und der Klage der Journalistin in vollem Umfang stattgegeben.

     

    Die Journalistin war in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig; sie unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Nach den unwidersprochenen Feststellungen im Besteuerungsverfahren hatte sie in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland.Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts ist aber, soweit es um die hier streitigen Einkünfte geht, durch das DBA Österreich 2000 eingeschränkt . Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Auslandskorrespondentin in Österreich können nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich 2000 in Österreich besteuert werden.

     

    Hintergrund | Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich 2000 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Österreich 2000) aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Österreich) ausgeübt. In diesem Fall darf die dafür bezogene Vergütung im anderen Staat besteuert werden. Dieses Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats gilt nur dann, soweit sich der Empfänger der Tätigkeitsvergütung mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA Österreich 2000). Letzteres ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

     

    Daher gilt: Gehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt werde (hier: Österreich). Die Texte und weiteren journalistischen Leistungen seien ausschließlich in Österreich erbracht worden. Auch wenn Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden waren, führe dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die Tätigkeit als Journalist sei durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit geprägt. Käme es auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, wo die Einkünfte zu versteuern seien, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene DBA wolle die Zuordnung des Besteuerungsrechts aber möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort regeln (s. auch FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 3.5.13 zum Urteil 10 K 2438/11 vom 19.2.13).

    Quelle: ID 39458890