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  • · Nachricht · DBA-Schachtelprivileg

    Steuerfreie Ausschüttungen einer Luxemburger Investment-Gesellschaft

    | Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % an einer Luxemburger Investment-Gesellschaft in der Rechtsform der Société d’invetissement à capital variable (SICAV) beteiligt sind, müssen die von dieser im Jahr 2010 erhaltenen Ausschüttungen (Dividenden) in Deutschland nicht versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat (BFH 15.3.21, I R 61/17; s. auch BFH, Pressemitteilung Nr. 29/21 vom 2.9.21). |

     

    Eine deutsche Gmb H hatte nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV gehalten. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist. In dem im Streitjahr 2010 zwischen Deutschland und Luxemburg geltenden DBA aus dem Jahr 1958 war das abkommensrechtliche Schachtelprivileg geregelt: Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, sind im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt. Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand ein Quellenbesteuerungsrecht zu, vom dem Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.

     

    Während die GmH die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das Finanzamt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nicht für einschlägig. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat. Dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der SICAV zustehenden Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts an dem im DBA vereinbarten Verzicht Deutschlands auf sein Besteuerungsrecht.

     

    Beachten Sie| Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Inzwischen haben Deutschland und Luxemburg ein neues DBA abgeschlossen, das seit dem Jahr 2014 in Kraft ist. Dieses neue Abkommen enthält eine sog. Rückfallklausel, nach der nur diejenigen aus Luxemburg stammenden Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, die in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

     

    Quelle: ID 47620125