· Fachbeitrag · DBA-Schweiz
Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen proportional im Verhältnis der Arbeitstage zu kürzen ‒ so das FG Baden-Württemberg (12.6.24, 2 K 2189/21, REWIS RS 24, 12086). |
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer erzielte im Streitjahr 2019 in Teilzeitbeschäftigung (90 % der vollschichtigen Arbeitszeit) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Unternehmen in der Schweiz. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz verfügte er über eine ständige Wohnstätte, sein Lebensmittelpunkt befand sich jedoch in Deutschland. Das FA unterwarf den Arbeitslohn in voller Höhe der deutschen Besteuerung.
Dagegen wandte der Arbeitnehmer ein, Art. 15 DBA-Schweiz weise das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Nur als Ausnahme erhalte der Wohnsitzstaat nach der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht. Er sei jedoch kein Grenzgänger gewesen, da er an mehr als 60 Tagen im Jahr 2019 berufsbedingt nicht von der Arbeit zu seinem Wohnsitz nach Deutschland zurückgekehrt sei.
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