27.09.2024 · Fachbeitrag · DBA-Schweiz
Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
| Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (FG München 15.3.24, 8 K 883/23). |
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