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  • · Fachbeitrag · DBA-Schweiz

    Zum Begriff des „leitenden Angestellten“ im Sinne des DBA-Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat das FG Münster zu der Frage Stellung genommen, ob für die Behandlung als „leitender Angestellter“ i. S. d. DBA-Schweiz auf den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit oder auf die Handelsregistereintragung abzustellen ist (FG Münster 21.3.19, 6 K 2185/17 E, Revision unter BFH I R 23/19). |

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland war seit Sommer 2013 unbefristet bei einem schweizerischen Unternehmen angestellt und hatte deshalb in der Schweiz eine Wohnung angemietet. Nach dem Anstellungsvertrag war er Geschäftsleitungsmitglied, weltweiter Vertriebs- und Markenverantwortlicher und Mitglied des Gruppenmanagements. In der Gruppe war er der ranghöchste Manager. Im Jahr 2013 wurde die Eintragung des Managers mit „Kollektivprokura zu zweien“ zur Eintragung in das schweizerische Handelsregister angemeldet, die Eintragung im Handelsregister erfolgte im Jahr 2014. In den Jahren 2013 und 2014 wurde vom Bruttolohn des Managers Schweizer Quellensteuer einbehalten. Zur Abgabe einer Steuererklärung in der Schweiz war er nicht verpflichtet. Im Inland gab der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2013 und 2014 ab und deklarierte seine in der Schweiz bezogenen Einkünfte als steuerfreien Arbeitslohn nach dem DBA-Schweiz. Dabei gab er für seine Tätigkeitsorte neben der Schweiz auch Geschäftsführertätigkeiten in anderen europäischen Ländern an.

     

    Das FA folgte nicht der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Qualifizierung hinsichtlich des in der Schweiz bezogenen Arbeitslohns: Die Ausnahmeregelung für „leitende Angestellte“ i. S. d. DBA-Schweiz habe erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister gegolten, also erst ab dem Jahr 2014. Deshalb stehe der Schweiz das Besteuerungsrecht nur für die Tage der tatsächlichen Anwesenheit des Steuerpflichtigen in der Schweiz (65 Tage) zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Steuerpflichtige hinsichtlich der Steuerfestsetzung für die VZ 2013 und 2014 Klage. Die Eintragung als leitender Angestellter im Handelsregister sei deklaratorisch, deshalb könne nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung ins Handelsregister eine leitende Tätigkeit angenommen werden. Das FG Münster hat der Klage jetzt stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen.