· Fachbeitrag · DBA-Südafrika
Besteuerung von Ruhegehältern und die Auslegung der Rückfallklausel
von Tobias Hagemann, M.Sc., LL.M. und Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc., beide Europa-Universität Viadrina
| Für Ruhegehaltszahlungen aus früheren privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen steht das Besteuerungsrecht nach Art. 18 OECD-MA stets dem Ansässigkeitsstaat zu. Die tatsächliche Abkommenspraxis weicht indes zunehmend von Art. 18 OECD-MA ab. So auch Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika, der das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats an einen Besteuerungsvorbehalt knüpft. Mit der Auslegung dieses Vorbehalts befasste sich der hier besprochene Beschluss des BFH (13.10.15, I B 68/14, BFH/NV 16, 558). |
1. Worum geht es?
Der Kläger befindet sich seit 1.1.09 im Ruhestand und ist seitdem in Südafrika ansässig. Zuvor war er bei einer inländischen Organisation beschäftigt und bezieht nun von dieser ein monatliches Altersruhegeld. Seinem ehemaligen Arbeitgeber teilte der Kläger im März 2009 mit, dass er nach dem DBA-Südafrika in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sei. Das Finanzamt bescheinigte dem Arbeitgeber daraufhin - zunächst für den Zeitraum 1.1.09 bis 31.12.11 - die Freistellung des Ruhegehalts vom Steuerabzug gemäß § 39d i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 4 EStG 2009 (jetzt § 39 Abs. 1 und 4, § 39a Abs. 4 EStG).
Das in Deutschland nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Ruhegehalt wurde in Südafrika erklärt, jedoch wegen einer Steuerbefreiung tatsächlich nicht besteuert. Eine für 2012 erteilte Freistellungsbescheinigung wurde vom Finanzamt kurz nach Erteilung widerrufen, weil Südafrika auf die Ruhegehälter keine Steuer erhebe. Die Klage wurde vom FG Düsseldorf (18.6.14, 15 K 3662/12 E) abgewiesen. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.
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