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  • · Nachricht · DBA-USA

    Kein Rückfall des Besteuerungsrechts nach DBA bei nur teilweiser Besteuerung der Einkünfte

    | Gewerbliche Zinseinkünfte in den USA aus bestimmten Wertpapieren sind auch dann von der deutschen Besteuerung ausgenommen, wenn nur ein Bruchteil der Zinseinkünfte nach US-amerikanischem Recht der dortigen Besteuerung unterlegen hat. Das FG München folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2015 und 2016. Das FA hat die Revision (I R 45/17) zurückgenommen und der BFH das Verfahren mit Beschluss vom 17.6.19 eingestellt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. |

     

    Sachverhalt

    Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin unterhielt in USA eine Betriebsstätte, die Zinseinkünfte aus bestimmten Wertpapieren erzielte. Diese Zinseinkünfte stellten gewerbliche Gewinne i. S. d. Art. 7 DBA-USA 1989 dar und konnten in den USA besteuert werden. Nach dem damaligen US-Steuerrecht war eine Betriebsstätte nur mit den Einkünften steuerpflichtig, die tatsächlich mit dem Betrieb eines Gewerbes in den USA verbunden sind („effectively connected“). Die betreffenden Erträge aus Wertpapieren waren folglich nur zu einem Bruchteil als „effectively connected“ in den USA zu besteuern; Während das FA die Steuerbefreiung des „non-effectively connected income“ versagte, gab das FG der Klage statt.

     

    Anmerkungen

    Hintergrund: Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer sind diejenigen Einkünfte aus Quellen in den USA in Deutschland befreit, die in den USA besteuert werden können (Art. 23 Abs. 2 Satz 1a DBA-USA 1989). Dieser Artikel sieht jedoch auch eine Rückfallklausel für solche Einkünfte vor, die tatsächlich nicht in den USA besteuert werden.

     

    Die nur teilweise Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA steht nach Auffassung des FG der DBA-Steuerbefreiung nicht entgegen, da der Besteuerungsrückfall nur ausgelöst wird, „wenn“ ‒ nicht aber „soweit“ ‒ die betreffenden Einkünfte in den USA nicht oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Zu einem Besteuerungsrückfall komme es ‒ so die Richter ‒ mithin nur im Fall der gänzlichen Nichtbesteuerung von Einkünften (BFH 20.5.15, I R 68/14; BFH 21.1.16, I R 49/14 in Bezug auf § 50d Abs. 9 EStG). Ein Besteuerungsrückfall werde dagegen nicht ausgelöst, wenn die betreffenden Einkünfte im Quellenstaat nur teilweise (und nicht insgesamt) steuerbefreit sind.

     

     

     

    Quelle: ID 46012870