· Fachbeitrag · (Differenz-)Kindergeld
Nachrangiger Leistungsanspruch bei nur wohnortbedingtem Kindergeldanspruch
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem aktuellen Urteil zum Kindergeld hat der BFH entschieden, dass der ausschließlich durch den Wohnort ausgelöste inländische Kindergeldanspruch nachrangig ist. In diesem Fall muss also in Deutschland kein (Differenz-)Kindergeld gezahlt werden (BFH 22.2.18, III R 10/17, DStR 18, 1555). |
Sachverhalt
Die Eltern von 2 Kindern wohnen seit 2006 in Großbritannien. Der Vater ist dort als Arzt in einer Klinik tätig. Im Jahr 2012 hielt sich der Vater als Eigentümer und Vermieter eines Hauses in Deutschland überwiegend in den Schulferien im Inland auf. Auf seinen Antrag hin erteilte das FA eine Bescheinigung, nach der der Vater nach § 1 Abs. 3 EStG ab 2011 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und behandelte ihn deshalb auch in den Streitzeiträumen 2013 und 2014 so. Im April 2012 setzte die Familienkasse ab 2011 zugunsten des Vaters Kindergeld fest. Der Kindergeldbetrag errechnete sich aus der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem in Großbritannien bestehenden Anspruch auf Familienleistungen (Differenzkindergeld).
Nachdem in Großbritannien die Zahlung der Familienleistungen (Child Benefit) ab Anfang 2013 eingestellt wurde, stellte der Vater im Inland einen erneuten Antrag auf Kindergeld in voller Höhe. Daraufhin erteilte die Familienkasse einen Bescheid, dass ab Mai 2013 weiterhin Differenzkindergeld gezahlt werde, da der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen in Großbritannien weiterhin dem Grunde nach bestehe; eine über den Differenzbetrag hinausgehende, die vollen gesetzlichen Kindergeldsätze umfassende Festsetzung lehnte die Familienkasse ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Nachdem das FG Nürnberg (15.2.17, 3 K 1601/14) der hiergegen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der BFH nunmehr das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH hat der Vater keinen Anspruch auf Kindergeld ‒ weder in voller Höhe noch auf deutsches Differenzkindergeld.
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