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  • · Fachbeitrag · DividendenBesteuerung

    EuGH kippt Quellenbesteuerung für ausländische Kapitalgesellschaften

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer, Wiesbaden/Berlin, Dipl-Kffr. Nina Vogel Wiesbaden/München

    | Der EuGH fällte am 20.10.11 das Urteil zur Definitivbesteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften mit deutschen Dividenden. Danach stellt die höhere Besteuerung von Dividenden an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gegenüber Dividenden, die an eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden, eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Inhaltlich ist das Urteil keine Überraschung, fraglich ist nur, welche Konsequenzen der Gesetzgeber und die steuerlichen Berater hieraus ziehen ( EuGH 20.10.11, C-284/09, Abruf-Nr. 114206 , DStR 11, 2038). |

    1. Momentane Regelungslage

    Erfüllt eine ausländische Kapitalgesellschaft nicht die Mindestbeteiligungshöhe von 10 % und die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Quellensteuerbefreiung aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG), unterliegen ihre Dividendenbezüge der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, ggf. i.V.m. § 49 Abs. 2 EStG). Dabei hat der Kapitalertragsteuerabzug der ausschüttenden Gesellschaft Abgeltungswirkung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), wenn die Beteiligung nicht einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet werden kann.

     

    Das Beteiligungsprivileg des § 8b Abs. 1 KStG kommt somit nicht zur Anwendung. Die Kapitalgesellschaft hat allenfalls die Möglichkeit, die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs im Nachhinein auf der Grundlage des § 44a Abs. 9 EStG bzw. auf der Grundlage des DBA (vgl. die mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) OECD-MA korrespondierende Vorschrift des einschlägigen DBA) auf 15 % in manchen DBA auch auf 10 % zu reduzieren. Die DBA-Beschränkung ist dabei regelmäßig vorteilhafter, da die Erhebung des Solidaritätszuschlags vermieden wird.