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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerung

    Steuerfreie Ausschüttungen einer Luxemburger Investmentgesellschaft

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Im Jahr 2010 waren Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische Kapitalgesellschaft, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV (société d‘investissement à capital variable) gehören, wegen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958 von der Besteuerung im Inland ausgenommen. Dies galt selbst dann, wenn der Luxemburger Fiskus von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Ausschüttungen unversteuert gelassen hat (BFH 15.3.21, I R 61/17, BB 21, 2069). |

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche GmbH hielt im Jahr 2010 nahezu alle Anteile einer Luxemburger SICAV. Bei der SICAV handelt es sich um eine besondere Form der Aktiengesellschaft, die einer deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vergleichbar ist. In dem im Jahr 2010 geltenden DBA zwischen Deutschland und Luxemburg in der Fassung von 1958 (DBA D-Lux 1958) war geregelt, dass Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft über die Grenze an eine andere Kapitalgesellschaft leistet, im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt (abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, stand das Recht zur Besteuerung der Dividende an der Quelle zu. Von diesem Quellenbesteuerungsrecht hat Luxemburg im Fall der SICAV allerdings keinen Gebrauch gemacht.

     

    Während die GmbH die von der SICAV im Jahr 2010 bezogenen Ausschüttungen als steuerfrei ansah, hielt das Finanzamt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für nicht einschlägig. Die hiergegen erhobene Klage der GmbH hatte beim FG Erfolg (FG Sachsen-Anhalt 22.3.17, 3 K 383/16, EFG 17, 1943). Der BFH hat die Revision des FA jetzt als unbegründet zurückgewiesen.