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§ 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 ist europarechtswidrig
| Das FG Köln hatte Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Deshalb hatte er diese Frage mit Beschlüssen vom 8.7.16 (2 K 2995/12 ) und vom 31.8.16 (2 K 721/13) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hat beide Vorlagen zu einem Verfahren verbunden und nunmehr mit Urteil vom 20.12.17 ( C-504/16 und C-613/16) die Zweifel bestätigt. Er hat entschieden, dass die vorgelegte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße (s. Pressemitteilung des FG Köln vom 2.1.18 zum Urteil EuGH 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16). |
Die Vorlagen betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007). Mit Wirkung zum 1.1.12 wurde die Regelung zwar etwas entschärft. Das FG Köln hat allerdings auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor werde einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfüge. Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage, die das FG Köln mit Beschluss vom 17.5.17 ( 2 K 773/16) vorgelegt hat, steht noch aus. Dieses Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/17 anhängig.
Beachten Sie| In Kürze werden wir ausführlich zu den beiden EuGH-Urteilen C-504/16 und C-613/16 in der PIStB berichten sowie einen Ausblick auf das anhängige Verfahren zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (C-440/17) liefern.