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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abkommensrechtliche Zuordnung von notwendigem SBV in Dreieckssachverhalten

    von StB Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt, MBA (International Taxation), Dortmund/Wetter (Ruhr)

    Ein aktuelles Urteil des BFH stellt neue Weichen für die Einkünftezuordnung im Rahmen der Anwendung eines DBA (hier: DBA-Thailand 10.7.67, BStBl I 68, 1046) und verdeutlicht damit einmal mehr den Einfluss des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts auf das Verständnis des Abkommensrechts. Der Urteilsfall spricht eine abkommensrechtliche Dreieckskonstellation an und hat insgesamt weitreichende Konsequenzen für nahezu alle grenzüberschreitende Fälle in denen Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 OECD-MA erzielt werden (BFH 12.6.13, I R 47/12, BFH/NV 13, 1999, Abruf-Nr. 133371).

     

    Sachverhalt

    An der international tätigen inländischen GmbH & Co. KG (KG) war u.a. der in Thailand unbeschränkt steuerpflichtige Kommanditist X beteiligt. Die KG unterhielt im Inland einen Produktionsbetrieb. Daneben war X zusammen mit weiteren Gesellschaftern der KG an der britischen W-Ltd. beteiligt, die als Vertriebsgesellschaft für die von der KG hergestellten Waren in Großbritannien fungierte. Die Beteiligung an der W-Ltd. wurde - nach deutschem Rechtsverständnis - bei der KG als Sonderbetriebsvermögen II qualifiziert. X gewährte der W-Ltd. in den Streitjahren zudem ein Gesellschafterdarlehen und vereinnahmte hieraus Zinsen. Daneben erzielte X einen Veräußerungserfolg aus einer Teilveräußerung der Anteile an der W-Ltd.

     

     

    X wandte sich gegen die Erfassung der Anteile an der W-Ltd. im Sonderbetriebsvermögen II. Weiterhin beanspruchte X, dass das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht an den Zinsen sowie am Veräußerungsgewinn nicht Deutschland sondern ausschließlich Thailand zustehe.