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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Aktuelles BMF-Schreiben zur Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer

    | Das BMF hat sein Schreiben zur Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG auf die Einkommensteuer aktualisiert (BMF 8.2.18, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-02). |

     

    Hintergrund: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbstständiger Arbeit bezieht, können nach DBA-Schweiz in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg von maximal 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütung erheben. wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. In Deutschland als Ansässigkeitsstaat wird die Steuer entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG ‒ wie eine deutsche Abzugssteuer ‒ auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Zur Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG hat das BMF nun ein aktualisiertes Anwendungsschreiben hinsichtlich des Besteuerungsrechts an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 19 DBA-Schweiz veröffentlicht.

     

    Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Art. 19 Abs. 5 i. V. m. Art. 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Art. 19 DBA-Schweiz v. 21.12.16 Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 % des Bruttobetrages nach Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a) DBA-Schweiz entsprechend § 36 EStG unter Ausschluss von § 34c EStG - wie eine deutsche Abzugsteuer - anzurechnen.

     

    Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.

     

    Das BMF erläutert, was für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt und nimmt zu zwei zentralen Begriffen der Schweizer Alterssicherung Stellung:

    • 1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)
      • Leibrenten
      • Kapitalabfindungen

     

    • 2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)
      • Leibrenten
      • Kapitalabfindungen

     

    Beachten Sie | Das aktuelle BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepages des BMF oder unter www.iww.de/s417.

    Quelle: ID 45130929