Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Auslandsstudium: kein Werbungskostenabzug ohne eigenen inländischen Hausstand

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine Studentin, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, kann für Zeiträume von Auslandssemestern bzw. Auslandspraktika keine Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält (FG Münster 24.1.18, 7 K 1007/17 E, F, StuB 18, 186).

     

    Sachverhalt

    Nach Abschluss einer anderen Ausbildung absolvierte die Studentin an einer inländischen Hochschule ein Bachelorstudium, in dessen Rahmen zwei Auslandssemester sowie Auslandspraxissemester vorgesehen waren. Während der Auslandsaufenthalte blieb die Studentin an der inländischen Hochschule eingeschrieben und besuchte einmal im Monat ihre Eltern im Inland, bei denen sie ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt beibehielt. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab: Die Fortbildungsstätten im Ausland seien als erste Tätigkeitsstätten der Studentin anzusehen, sie unterhalte keinen eigenen Hausstand im Inland. Nach dem Einspruchsverfahren blieb nun auch die Klage der Studentin vor dem FG Münster ohne Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Das Urteil betrifft die Frage, wo sich die erste Tätigkeitsstätte der Studentin während des Auslandsaufenthalts im Rahmen des Studiums bzw. Praktikums befunden hat. Aufwendungen für ein Studium können nach § 9 Abs. 6 S. 1 EStG nur dann Werbungskosten sein, wenn der Steuerpflichtige bereits zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Voraussetzung war im Streitfall unstreitig erfüllt, weil die Studentin vor Aufnahme des Studiums bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hatte.