· Nachricht · Einkommensteuer
Einkünfte aus britischem Private Equity Fonds (FG)
| Ob und unter welchen Voraussetzungen unterliegen Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds der inländischen Besteuerung? Mit zwei Urteilen hat das FG Münster zu dieser Frage Stellung genommen (FG Münster 28.4.17, 10 K 106/13 F und 10 K 3435/13 F; beide Revision nicht zugelassen). |
Sachverhalt
Die im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger waren an einem in London ansässigen Fonds beteiligt, dessen Rechtsform mit einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar war. Die Stellung der Kläger entsprach derjenigen von Kommanditisten. Insgesamt tätigte der Fonds zehn Investments in verschiedene Beteiligungen.
Das FA ging davon aus, dass die inländischen Anleger aus der Beteiligung an dem Fonds steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten und stellte diese gesondert und einheitlich fest, wobei es die Höhe mangels Abgabe von Feststellungserklärungen schätzte. Demgegenüber trugen die Kläger vor, dass ihre Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren und deshalb nach dem DBA-GB im Inland steuerfrei zu stellen seien. Ein an Großbritannien gerichtetes Auskunftsersuchen des BZSt führte zu dem Ergebnis, dass der Fonds dort (wohl mangels Abgabe von Steuererklärungen) keiner Besteuerung unterworfen wurde.
Anmerkungen
Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, sind im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist der Fonds als gewerblich anzusehen.
Nach seiner Grundkonzeption erwarb er notleidende Unternehmen und machte diese marktgängig, sodass nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund stand. Hierfür spricht zusätzlich, dass der Fonds die aus den Verkäufen erzielten Überschüsse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet hat und der Fonds tatsächlich Einfluss auf das Management der Portfolio-Gesellschaften genommen hat.
Dass er sich für die Geschäftsleitung einer Managementgesellschaft bediente, steht dem nicht entgegen, weil die jeweils verantwortlichen Personen identisch waren. Für eine originär gewerbliche Tätigkeit des Fonds plädierten die Richter u. a. auch deswegen, weil die aus den Verkäufen erzielten Überschüsse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet wurden.
FAZIT | Als Personengesellschaft vermittelte der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien, so dass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte hat. |
Beachten Sie | Die nach dem DBA steuerfreien Einkünfte sind auch nicht nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Die Tatsache, dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlte, beruht nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen. Soweit Großbritannien den Fonds als vermögensverwaltend eingeordnet haben sollte, sieht bereits das britische Recht hierfür keine Besteuerung vor. Soweit in Großbritannien von einer Gewerblichkeit ausgegangen sein sollte, ist die Besteuerung unterblieben, weil der Fonds dort keine Steuererklärungen abgegeben hat.