· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, der Anspruch auf Kindergeld für die Monate besteht, in denen sie ihre Tätigkeit im Inland tatsächlich ausüben. Auf den Zuflusszeitpunkt der Einnahmen kommt es bei gewerblichen Einkünften hingegen nicht an (BFH 14.3.18, III R 5/17, Abruf-Nr. 201525, DStR 18, 1167). |
Sachverhalt
Im Streitfall lebte der polnische Vater mit seiner Familie in Polen. In den Jahren 2011 bis 2015 war er im Inland (auch) selbstständig im Baugewerbe tätig. Die Einsatzorte befanden sich auf unterschiedlichen inländischen Baustellen. Während seiner Tätigkeit im Inland unterhielt der Vater weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Im Streitmonat erzielte er im Inland gewerbliche Einkünfte, erhielt das Entgelt aber erst einige Monate später. Deshalb war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur in dem Monat zu berücksichtigen sei, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen waren. Hiergegen wandte sich der Vater und bekam vor dem FG Berlin-Brandenburg (18.1.17, 3 K 3219/16) Recht. Jetzt hat der BFH die Revision der Familienkasse endgültig zurückgewiesen.
Anmerkungen
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG (fiktiv) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Dies war im Streitfall gegeben. Bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug aber nur für die Monate erfüllt, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (ständige BFH-Rechtsprechung: BFH 24.10.12, V R 43/11, BStBl II 13, 491; BFH 18.7.13, III R 59/11, BStBl II 14, 843; BFH 18.04.13, VI R 70/11, BFH/NV 13, 1554).
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