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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerabzug bei einem „Total-Buy-out“-Vertrag

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i. S. eines „Total Buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt (BFH 24.10.18, I R 69/16, BFH/NV 19, 611). |

     

    Sachverhalt

    Im ersten Streitfall räumten eine in Großbritannien ansässige Ltd. und die Autoren eines Romans einem deutschen Medienunternehmen, der M-GmbH, das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Verfilmungsrecht ‒ insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken ‒ zur weltweiten Verwertung und für sämtliche Nutzungen unwiderruflich ein. Im Rahmen der Steueranmeldung wandte sich die M-GmbH gegen den vom FA nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Zahlungen vorgenommenen Steuerabzug. Die M-GmbH machte geltend, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle, die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten (insbesondere Urheberrechten) dem Steuerabzug unterwerfe. Die Klage hatte vor dem FG Köln keinen Erfolg (FG Köln 25.8.16, 13 K 2205/13, EFG 17, 311; s. auch PIStB 17, 64). Jetzt blieb auch die Revision vor dem BFH erfolglos: die M-GmbH war als Vergütungsschuldnerin (§ 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 EStG, § 73e S. 2 EStDV) verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vorzunehmen und beim FA anzumelden.

     

    Anmerkungen

    Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften erhoben, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrühren. „Urheberrechte“ i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Rechte, die nach Maßgabe des UrhG geschützt sind (§ 73 a Abs. 2 EStDV). Demgegenüber kommt ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht bei einer „endgültigen Rechteüberlassung“, also bei einem Rechteverkauf, in Betracht (BMF 25.11.10, IV C 3 - S 2303/09/10002, BStBl I 10, 1350, Rz. 23).