· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerfreiheit von Auslandskorrespondenten
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das FG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Tätigkeit als Auslandskorrespondent in Deutschland nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der journalistischen Tätigkeit Reisen in angrenzende Länder erfolgen (FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 2438/11 E, Revision unter BFH I R 27/13, Abruf-Nr. 131483). |
Sachverhalt
Eine deutsche Journalistin war als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben zählte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (z.B. Slowakei, Slowenien, Ungarn oder Kroatien). Die Journalistin arbeitete in ihrem Redaktionsbüro in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt, gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Sie wurde zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt und unterhielt in Deutschland ihren Familienwohnsitz.
Ihre Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige FA in Deutschland unterwarf die Einkünfte allerdings zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Im Einspruchsverfahren änderte das FA seine Ansicht und besteuerte nur die Einkünfte, die auf Tage entfallen waren, an denen die Journalistin Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs unternommen hatte. Zur Begründung meinte das FA, dass sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten habe, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Im Klageverfahren hat die Journalistin nun Recht bekommen: Ihre Tätigkeit als Auslandskorrespondentin unterliegt in Deutschland insgesamt nicht der Steuerpflicht.
Anmerkungen
Die Journalistin war in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig; sie unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Nach den unwidersprochenen Feststellungen im Besteuerungsverfahren hatte sie in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts ist aber, soweit es um die hier streitigen Einkünfte geht, durch das DBA-Österreich 2000 eingeschränkt.
Hintergrund | Abkommensrechtlich sind Gehälter und Löhne ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 (vom 24.8.00, BGBl II 02, 734) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person (Art. 4 Abs. 1, 2 DBA-Österreich) aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Österreich) ausgeübt. In diesem Fall darf die bezogene Vergütung im anderen Staat (Österreich) besteuert werden. Dieses Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats gilt nur dann, soweit sich der Empfänger der Tätigkeitsvergütung für mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält (Art. 15 Abs. 2 a DBA-Österreich). Die Beachtung der 183-Tage-Klausel war im Streitfall nicht problematisch.
Das FG Düsseldorf hat nun entschieden: Das Texten und die weiteren journalistischen Leistungen der Journalistin sind im Streitfall ausschließlich in Österreich, nämlich im Redaktionsbüro in Wien, erbracht worden. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ändert sich der „Ort der ausgeübten Tätigkeit“ auch dann nicht, wenn die Journalistin wiederholt Dienstreisen in andere Länder durchgeführt hat. Allein die bloße Reisetätigkeit eines Auslandskorrespondenten führt also nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Dies begründet das FG Düsseldorf wie folgt:
Die Tätigkeit als Journalistin ist notwendiger Weise durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit gekennzeichnet. Käme es deshalb im Rahmen der Besteuerung auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, in welchem Land die Einkünfte zu versteuern sind, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Gerade das will das DBA-Österreich allerdings verhindern, indem die Zuordnung des Besteuerungsrechts möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort geregelt wird. Diese Begründung des FG Düsseldorf scheint einleuchtend und pragmatisch.
PRAXISHINWEISE |
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