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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerfreiheit von Auslandskorrespondenten

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das FG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Tätigkeit als Auslandskorrespondent in Deutschland nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der journalistischen Tätigkeit Reisen in angrenzende Länder erfolgen (FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 2438/11 E, Revision unter BFH I R 27/13, Abruf-Nr. 131483).

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Journalistin war als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben zählte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (z.B. Slowakei, Slowenien, Ungarn oder Kroatien). Die Journalistin arbeitete in ihrem Redaktionsbüro in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt, gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Sie wurde zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt und unterhielt in Deutschland ihren Familienwohnsitz.

     

    Ihre Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige FA in Deutschland unterwarf die Einkünfte allerdings zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Im Einspruchsverfahren änderte das FA seine Ansicht und besteuerte nur die Einkünfte, die auf Tage entfallen waren, an denen die Journalistin Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs unternommen hatte. Zur Begründung meinte das FA, dass sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten habe, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Im Klageverfahren hat die Journalistin nun Recht bekommen: Ihre Tätigkeit als Auslandskorrespondentin unterliegt in Deutschland insgesamt nicht der Steuerpflicht.

     

    Anmerkungen

    Die Journalistin war in den Streitjahren gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig; sie unterlag daher mit allen in den Streitjahren erzielten Einkünften der Einkommensteuer. Nach den unwidersprochenen Feststellungen im Besteuerungsverfahren hatte sie in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts ist aber, soweit es um die hier streitigen Einkünfte geht, durch das DBA-Österreich 2000 eingeschränkt.

     

    Hintergrund | Abkommensrechtlich sind Gehälter und Löhne ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 (vom 24.8.00, BGBl II 02, 734) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person (Art. 4 Abs. 1, 2 DBA-Österreich) aus unselbstständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Österreich) ausgeübt. In diesem Fall darf die bezogene Vergütung im anderen Staat (Österreich) besteuert werden. Dieses 
Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats gilt nur dann, soweit sich der 
Empfänger der Tätigkeitsvergütung für mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält (Art. 15 Abs. 2 a DBA-Österreich). Die Beachtung der 183-Tage-Klausel war im Streitfall nicht problematisch.

     

    Das FG Düsseldorf hat nun entschieden: Das Texten und die weiteren journalistischen Leistungen der Journalistin sind im Streitfall ausschließlich in Österreich, nämlich im Redaktionsbüro in Wien, erbracht worden. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ändert sich der „Ort der ausgeübten Tätigkeit“ auch dann nicht, wenn die Journalistin wiederholt Dienstreisen in andere Länder durchgeführt hat. Allein die bloße Reisetätigkeit eines Auslandskorrespondenten führt also nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Dies begründet das FG Düsseldorf wie folgt:

     

    Die Tätigkeit als Journalistin ist notwendiger Weise durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit gekennzeichnet. Käme es deshalb im Rahmen der Besteuerung auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, in welchem Land die Einkünfte zu versteuern sind, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Gerade das will das DBA-Österreich allerdings verhindern, indem die Zuordnung des Besteuerungsrechts möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort geregelt wird. Diese Begründung des FG Düsseldorf scheint einleuchtend und pragmatisch.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Urteil ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen. Es erspart zeitaufwendige Einzelaufzeichnungen und Nachweise zu Umfang und Dauer einzelner Tätigkeiten bei unterschiedlichen Einsatzorten.

     

    • Das FG Düsseldorf hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen. Denn bislang existiert keine höchstrichterliche Entscheidung zum „Ort der ausgeübten Tätigkeit“ nach dem DBA-Österreich 2000. Die Revision ist beim BFH unter 
I R 27/13 anhängig.

     

    • Das FG-Urteil ist auch unter einem weiteren Gesichtspunkt interessant: Nach § 50d Abs. 8 EStG wird unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur den Fall, dass der Steuerpflichtige die maßgebende Steuer nicht entrichtet, sondern auch den Fall, dass Einkünfte nicht vollständig deklariert werden (BFH 16.8.10, I B 119/09, BFH/NV 10, 2055).

     

    • Das FG Düsseldorf hat jetzt festgestellt: Sind die Unterschiedsbeträge zwischen dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitslohn und dem vom Steuerpflichtigen (in Österreich) in den Steuererklärungen erklärten Arbeitslohn nicht nachvollziehbar bzw. lässt sich das Bestehen sachlicher Gründe nicht ausschließen, darf das FA diese Beträge nicht einfach gemäß § 50d Abs. 8 EStG in die im Inland vorgenommenen Veranlagungen einbeziehen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 174 | ID 39744530