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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht mit Unionsrecht vereinbar

    von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Es ist kein Geheimnis, dass noch einige Vorschriften im EStG existieren, die wohl nicht mit dem EU-Recht kompatibel sind. Eine Anpassung erfolgt in der Regel nur dann, wenn der EuGH die Unvereinbarkeit der jeweiligen Norm mit Unionsrecht festgestellt hat. Dies gilt nun auch für die Vorschrift des § 6b EStG. In dem seit 2009 währenden Streit zwischen der EU-Kommission und Deutschland hat nun der EuGH den Schlussstrich gezogen. Deutschland verstößt mit dem Inlandsbezug in § 6b EStG gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, wonach eine Stundung der Steuerschuld aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens nur dann gewährt wird, wenn die Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer im Inland belegenen Betriebsstätte gehören (EuGH 16.4.15, C-591/13, BB 15, 1263).

     

    Sachverhalt

    § 6b EStG ermöglicht es, stille Reserven steuerneutral von veräußerten Wirtschaftsgütern auf im selben Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Für eine Reinvestition in späteren Jahren kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet werden, was im Ergebnis zu einer Stundung der Steuerschuld führt. In beiden Fällen muss das neu angeschaffte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen genutzt werden (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Aufgrund dieses Inlandsbezugs in § 6b EStG hatte die EU-Kommission bereits am 27.9.12 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Klage gegen Deutschland vor dem EuGH eingereicht.

     

    Anmerkungen

    Da wohl für die Bundesregierung erkennbar war, dass die Vorschrift einer Überprüfung durch den EuGH nicht standhalten werde, trug sie beim EuGH vor, dass die Klage insgesamt unzulässig sei, weil