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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zahlungen einer ausländischen Stiftung als Kapitaleinkünfte

    | Das FG Hamburg hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist dabei weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen (FG Hamburg 20.8.21, 6 K 196/20, nrkr. BFH VIII R 25/21 ; s. auch Mitteilung des FG Hamburg vom 31.12.21 zum Urteil 6 K 196/20). |

     

    Im Streitfall hatte ein Angehöriger A der begünstigten Familie einer Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (BFH 7.3.19, II R 6/16). Das FA behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben.

     

    Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, so das FG Hamburg. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne.

     

    Beachten Sie | Da die Frage der Einflussnahme des Destinatärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen.

    Quelle: ID 47915183