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  • · Fachbeitrag · Entstrickungsbesteuerung

    Die Neuregelung des § 50i EStG und die Folgen für die Praxis

    von StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg

    | Mit § 50i EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Besteuerung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG in bestimmten Wegzugsfällen sicherzustellen. Zur Verhinderung von Umgehungen wurde durch das „Kroatien-Anpassungsgesetz“ (25.7.14, BGBl I 14, 1266) nunmehr klarstellend ergänzt, dass Anteile, die aufgrund der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personengesellschaft in eine Körperschaft neu ausgegeben werden (Fälle des § 20 UmwStG ), ausdrücklich von der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung erfasst sind. |

    1. Hintergrund der Einführung des § 50i EStG

    Beim Wegzug von natürlichen Personen in das Ausland ist stets zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Entstrickung, also eine Versteuerung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zum Zeitpunkt des Wegzugs eintritt. Das deutsche Steuerrecht kennt für unternehmerisches Vermögen hierbei die „Entnahmeregelungen“ des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und vor allem die Vorschrift des § 6 AStG im Hinblick auf die Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG (also Beteiligungen im Privatvermögen, an denen der Steuerpflichtige zumindest 1 % am Kapital der Gesellschaft hält). Da sowohl die Entnahme als auch die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG einen steuerlichen Gewinn fingieren und Steuerzahlungen nach sich ziehen, ohne dass es zu einem tatsächlichen Veräußerungsvorgang gekommen ist, versuchen die Steuerpflichtigen zumindest die sofortige Besteuerung zu vermeiden.

     

    Während dies in Fällen der Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG nicht bzw. nur über eine ratierliche Verteilung über fünf Jahre in EU-Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, konnte man in der Vergangenheit durch Einbringung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung in eine - auch nur gewerblich geprägte - inländische Personengesellschaft den Tatbestand des § 6 AStG umgehen und somit die sofortige Besteuerung der stillen Reserven verhindern. Gleichzeitig vermied man einen Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, nach dem einer Entnahme die Beschränkung oder der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts gleichgestellt ist.