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  • · Fachbeitrag · Entstrickungsbesteuerung

    Personallose Betriebsstätten: keine passive Entstrickung aufgrund von § 1 Abs. 5 AStG

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Die Finanzverwaltung favorisiert die Ansicht, dass die Zuordnung von Wirtschaftsgütern aufgrund der Umsetzungsvorschrift des AOA in § 1 Abs. 5 AStG ab dem 1.1.13 bei personallosen Betriebsstätten zu einer Entstrickung nach § 4 EStG führen kann. In einem AdV-Verfahren hat der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung geäußert (BFH 24.11.21, I B 44/21, DStR 22, 399). |

    1. Hintergrund

    Nach den ertragsteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften stehen der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland der Entnahme von Wirtschaftsgütern für betriebsfremde Zwecke gleich. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 EStG liegt ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zugeordnetes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. In der Regel handelt es sich in der Praxis um Fälle, in denen eine Handlung des Steuerpflichtigen Auslöser der Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG ist.

     

    Aus Sicht der Finanzverwaltung ist eine Handlung des Steuerpflichtigen jedoch nicht zwingend erforderlich, um die steuerlichen Folgen der Entstrickung auszulösen (passive Entstrickung). Vielmehr könne der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG auch durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden. In der Kommentarliteratur wird die Möglichkeit einer „passiven Entstrickung“ kritisch gesehen. Ein praktischer Anwendungsfall der passiven Entstrickung ist beispielsweise der erstmalige oder revidierte Abschluss eines DBA. Die Rechtsfolgen der Entstrickung treten aus Sicht der Finanzverwaltung in diesen Fällen im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des DBA ein.