· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Antragsbesteuerung nach § 2 Abs. 3 ErbStG trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig
von Dipl.-Kffr. Nina Vogel, Karlsruhe
Die Kapitalverkehrsfreiheit steht einer nationalen Regelung entgegen, die gebietsfremden Steuerpflichtigen nur auf Antrag denselben Freibetrag für Schenkungen gewährt wie gebietsansässigen. Des Weiteren steht die Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Regelung entgegen, die die Gewährung des Freibetrags für Gebietsansässige an Gebietsfremde von einem längeren Zusammenrechnungszeitraum für Vermögensübertragungen abhängig macht als an Gebietsansässige (EuGH 8.6.16, C-479/14, Rs. Hünnebeck, DStR 16, 1360). |
Sachverhalt
Frau Hünnebeck und ihre beiden Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben ihren Wohnsitz in Großbritannien. Frau Hünnebeck wohnt seit 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben nie in Deutschland gewohnt. Am 20.9.11 schenkte sie ihren Töchtern eine in Deutschland belegene Immobilie. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.
Das Finanzamt gewährte den beiden Töchtern den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Frau Hünnebeck klagte auf die Gewährung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Sie erklärte vor dem FG, dass sie bei der Finanzverwaltung keinen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG gestellt habe, weil diese erst nach den Schenkungen in Kraft getretene Bestimmung auf sie nicht anwendbar sei und dabei auch vor der im Ausgangsverfahren fraglichen Schenkung erfolgte Erwerbe berücksichtigt würden.
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