· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen ist unionsrechtskonform
von VRiFG a. D. RA StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Der EuGH hat aktuell auf die Vorlagefrage des BFH (1.10.14, II R 29/13, s. PIStB 15, 120 ) entschieden, dass die Anwendung der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt ( EuGH 14.4.16, C-522/14 ). |
Sachverhalt
Die Sparkasse Allgäu unterhält eine Zweigniederlassung in Österreich. Das FA Kempten hat die Sparkasse aufgefordert, für die Zeit ab dem 1.1.01 in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG), die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen i. S. d. § 33 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen. Hiergegen hat die Sparkasse Einspruch eingelegt, der aber genauso wie die sich anschließende Klage vor dem FG München (25.7.12, 4 K 2675/09, EFG 12, 2224) erfolglos blieb. Sie verwies u. a. darauf, dass nach dem österreichischen Bankenwesengesetz ein Bankgeheimnis auch gegenüber der Finanzverwaltung bestehe. Dieses gestattet dem deutschen Kreditinstitut eine Anzeige der in Österreich verwalteten Vermögenswerte nur unter der Voraussetzung, dass der Bankkunde (ggf. der Erbe) der Mitteilung an die Steuerbehörden zuvor zugestimmt hat.
Der mittels Revision angerufene BFH hat am 1.10.14 (II R 29/13, BStBl II 15, 232) dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die gegenwärtige Auslegung der für inländische Kreditinstitute bestehenden erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt.
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