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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit

    | Der BFH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die gegenwärtige Auslegung der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist ( BFH 1.10.14, II R 29/13, BStBl II 15, 232 ). Der EuGH entschied nun, dass die Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt ( EuGH 14.4.16, C-522/14 ). |

     

    Sachverhalt

    In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein inländisches Kreditinstitut die Aufforderung erhalten, für seine unselbstständige Zweigniederlassung in Österreich die Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu erfüllen, wonach auch die in Österreich verwalteten Vermögenswerte des Erblassers angezeigt werden sollten. Diese Anzeigepflicht kollidierte mit dem strafbewehrten österreichischen Bankgeheimnis. Dieses gestattet dem deutschen Kreditinstitut eine Anzeige der in Österreich verwalteten Vermögenswerte nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Bankkunde (ggf. der Erbe) der Mitteilung an die Steuerbehörden zuvor zugestimmt hat.

     

    Hintergrund | Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG sieht in ihrer bisherigen Auslegung durch die Finanzverwaltung vor, dass ein mit der Vermögensverwaltung betrautes inländisches Kreditinstitut im Falle des Todes eines inländischen Kontoinhabers auch die von einer ausländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts verwalteten Vermögenswerte dem deutschen Fiskus anzeigen muss. Die Anzeigepflicht gilt nur für Zweigniederlassungen, nicht aber auch für ausländische Tochtergesellschaften eines deutschen Kreditinstituts.

     

    Anmerkungen

    Der EuGH entschied, dass die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. § 33 Abs. 1 ErbStG gilt seinem Wortlaut nach für die Kreditinstitute mit Sitz in Deutschland sowohl in Bezug auf ihre Geschäfte in Deutschland als auch in Bezug auf ihre Geschäfte im Ausland. Zurzeit des Auskunftsverlangens der deutschen Finanzbehörden hat kein Abkommen zum Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Steuern zwischen Österreich und Deutschland bestanden. Ein solches ist erst am 1.3.2012 in Kraft getreten.

     

    Der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, kann allerdings nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland führen, eine solche Pflicht zu normieren. Insofern ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

     

    Quelle: ID 44013494