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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Berücksichtigung einer in den USA gezahlter Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer

    | Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften eines DBA auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Die einbehaltene Quellensteuer ist jedoch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein. ( BFH 15.6.16, II R 51/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Der im Inland lebende Kläger ist Begünstigter aus einer vom Erblasser in den USA abgeschlossenen Lebensversicherung des in den USA lebenden Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers erhielt der Kläger die Versicherungssumme abzüglich einbehaltener Quellensteuer von 10 %. Der Kläger begehrte den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Das FA setzte die Erbschaftsteuer ausgehend von der kompletten Höhe des Erwerbs und unter Abzug eines persönlichen Freibetrags in Höhe von 5.200 EUR fest. Das FG wies die Klage ab, da die einbehaltene Quellensteuer weder als ausländische Erbschaftsteuer noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen sei. Der BFH hob das Urteil auf.

     

    Anmerkungen

    Das FG hat zutreffend entschieden, dass die einbehaltene Quellensteuer weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA Erb auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Die Quellensteuer wird allein durch die Auszahlung der Versicherungssumme ausgelöst, sie entspricht somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Aus denselben Gründen ist die einbehaltene Quellensteuer auch nicht nach dem DBA USA Erb anzurechnen.

     

    Von der Versicherungssumme ist aber nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eine bei Auszahlung der Versicherungssumme einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

     

    Quelle: ID 44333220