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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Geringer Freibetrag bei Wohnsitz im Drittland unionsrechtswidrig

    | Der EuGH hat entschieden, dass die Anwendung des niedrigeren erbschaftsteuerlichen Freibetrags von 2.000 EUR für beschränkt Steuerpflichtige in Bezug zu Drittstaaten nach § 16 Abs. 2 ErbStG unionsrechtswidrig ist ( EuGH 17.10.13, C-181/12 ). |

     

    Ein Schweizer Staatsangehöriger hatte von seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Frau ein in Deutschland gelegenes Grundstück sowie die Guthaben auf in Deutschland und der Schweiz befindlichen Konten geerbt. Bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer für das Grundstück setzte das Finanzamt den in § 16 Abs. 2 ErbStG vorgesehenen Freibetrag von 2.000 EUR für Gebietsfremde fest. Der Freibetrag für Gebietsansässige beträgt dagegen 500.000 EUR. Dagegen reichte der Ehemann Klage ein.

     

    Der EuGH sah in der Freibetragsregelung einen Verstoß gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs ist gegeben, wenn bestimmte Maßnahmen eine Wertminderung des Nachlasses bewirken. Die durch den niedrigeren Freibetrag entstehende höhere Besteuerung führe zu einer solchen Wertminderung. Eine Gleichbehandlung von Gebietsfremden und Gebietsansässigen bezüglich der Erbschaftsteuerpflicht verlange auch identische Freibeträge. Es bestehe kein objektiver Unterschied, der eine differenzierte Behandlung rechtfertigen könnte.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 289 | ID 42377834