Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Geringere erbschaftsteuerliche Freibeträge für Ausländer verstoßen gegen EU-Recht

    | Der EUGH hat entschieden, dass Deutschland wegen der Ungleichbehandlung bei der Regelung der persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge gegen ihre Verpflichtung aus Art. 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) verstoßen hat. Danach werden bei der Erschaft/Schenkung einer Immobilie Ausländern geringere Freibeträge gewährt als unbeschränkt Steuerpflichtigen ( EuGH 4.9.14. C-211/13 ). |

     

    Hintergrund | Wer in Deutschland ansässig ist, kann (je nach Verwandtschaftsgrad) einen Freibetrag von bis zu 500.000 EUR geltend machen - ein im Ausland ansässiger Erbe oder Erblasser dagegen nur 2.000 EUR. Bereits mit Urteil vom 22.4.10 (Mattner, C-510/08, BFH/NV 10, 1212) hatte der EuGH auf diese Ungleichbehandlung hingewiesen. Der deutsche Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich auf das Urteil Mattner reagiert und in § 2 Abs. 3 ErbStG ein Antragsrecht eines beschränkten steuerpflichtigen Erwerbers hin zur unbeschränkten Steuerpflicht vorgesehen. Nach Auffassung der EU-Kommission geht die neu geschaffene Optionsmöglichkeit jedoch nicht weit genug und verstößt wegen Ungleichbehandlung weiterhin gegen die europarechtlichen Vorgaben. Sie hielt an der Klage fest.

     

    Die deutschen Regelungen laufen darauf hinaus, dass die Erbschaft/Schenkung von Grundstücken zwischen Gebietsfremden höher besteuert wird, als wenn zumindest einer der Beteiligten zum genannten Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre. Damit wird eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung bewirkt. Dies stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch können die nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung zu wahren.

     

    Infolgedessen hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.

     

    Quelle: ID 42965295