· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Keine Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt im Inland nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (BFH 23.11.22, II R 37/19, DB 23, 930). |
Sachverhalt
Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Nichte wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das FA verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Nichte war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Mit ihrer Klage unterlag die Nichte in erster Instanz (FG München 10.7.19, 4 K 174/16, EFG 19, 1545), die Revision war jetzt aber vor dem BFH erfolgreich (BFH 23.11.22, II R 37/19, DB 23, 930).
Anmerkungen
Der der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb von Todes wegen umfasst nach dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) u. a. den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Auch das ErbStG unterscheidet hierbei zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, der Schenkende im Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sog. Inländer sind. Den Begriff des Inländers regelt im Einzelnen § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG. Maßgeblich ist der Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO). Zu Inländern gehören auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). In allen anderen Fällen, in denen keine unbeschränkte Steuerpflicht greift, tritt die Steuerpflicht nur für den Vermögensanfall ein, der in sog. Inlandsvermögen besteht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht; ggf. erweitert durch § 4 AStG).
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