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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

    | In einem vom FG Düsseldorf im Dezember 2015 entschiedenen Fall, versuchte das Finanzamt trotz der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 17.10.13, C-181/12, DStR 13, 2269) einen Freibetrag von nur 2.000 EUR durchzusetzen. Das FG Düsseldorf hat sich jedoch der Auffassung des EuGH angeschlossen: Danach liegt auch eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor, wenn in Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird (FG Düsseldorf 18.12.15, 4 K 3636/14 Erb; s. auch Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 3.2.16 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Ehemann fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 EUR. Dies begründete es wie folgt: Zwar sei - angesichts der Rechtsprechung des EuGH - auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.

     

    Anmerkungen

    Über die Frage, welcher erbschaftsteuerliche Freibetrag im Ausland lebende Ehegatten mit nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland erhalten, wurde schon häufig vor Finanzgerichten gestritten. Auf die Vorlagefrage des FG Düsseldorf entschied der EuGH, dass beschränkt Steuerpflichtigen ebenso ein Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR (statt nur 2.000 EUR) zu gewähren ist wie unbeschränkt Steuerpflichtigen (EuGH 17.10.13, C-181/12, DStR 13, 2269).

     

    Das FG Düsseldorf hat danach der Klage des Ehemannes stattgegeben. Der EuGH habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache „Welte“ aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren „Welte“ habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen.

     

    Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 EUR zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses - anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger - nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das FG Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

     

    Quelle: ID 43858996