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  • · Nachricht · EU-Kommission

    Einzelheiten zur Finanztransaktionssteuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit

    | In einem am 14.2.13 von der Kommission angenommenen Vorschlag werden die Einzelheiten der im Zuge einer Verstärkten Zusammenarbeit vorgesehenen Finanztransaktionssteuer (FTS) erläutert. Den Anträgen der elf Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland, Belgien, Österreich, Slowenien, Portugal, Griechenland, die Slowakei, Italien, Spanien, Estland) entsprechend, die diese Steuer einführen werden, spiegeln Anwendungsbereich und Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie den ursprünglichen Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer wider, den die Kommission im September 2011 vorgelegt hatte (IP/11/1085). Das Konzept, alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem FTS-Raum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1 % für Anteile und Anleihen und 0,01 % für Derivatkontrakte werden beibehalten (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.2.13). |

     

    Es wird erwartet, dass diese Finanztransaktionssteuer bei Anwendung durch die elf Mitgliedstaaten Einnahmen von jährlich 30 bis 35 Mrd. Euro generiert.

     

    Der Vorschlag für eine FTS enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Änderungen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in einem kleineren geografischen Gebiet als ursprünglich vorgesehen eingeführt wird. Diese Änderungen sollen vor allem für rechtliche Klarheit sorgen und Bestimmungen zur Vermeidung von Steuerumgehung und Missbrauch verstärken.

     

    Algirdas Semeta, für Steuern zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte: „Mit dem heutigen Vorschlag ist alles bereit, um in der EU eine gemeinsame Finanztransaktionssteuer zu verwirklichen. Die vorgeschlagene Steuer ist fair und sachlich ausgereift. Sie wird unseren Binnenmarkt stärken und unverantwortlichen Handel eindämmen. Elf Mitgliedstaaten haben um diesen Vorschlag ersucht, damit sie die FTS im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit einführen können. Nunmehr rufe ich diese Mitgliedstaaten auf, den eingeschlagenen Weg zur Einführung der weltweit ersten regionalen FTS mit Ehrgeiz, Dynamik und Entschlossenheit weiter zu verfolgen.“

     

    Der Vorschlag erfolgt, nachdem sich die EU-Finanzminister kürzlich darauf verständigt haben, dass die elf Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit eine Finanztransaktionssteuer einführen können (IP/12/1138).

     

    Die Finanztransaktionssteuer hat drei Kernziele

    Zunächst einmal wird sie den Binnenmarkt durch eine geringere Anzahl unterschiedlicher nationaler Ansätze für die Besteuerung von Finanztransaktionen stärken. Zweitens gewährleistet sie, dass der Finanzsektor angemessen und substanziell zu den öffentlichen Einnahmen beiträgt. Drittens wird die FTS Regelungsmaßnahmen unterstützen, indem sie den Finanzsektor ermutigt, verantwortungsvoller und mit Blick auf die Realwirtschaft zu handeln.

     

    Wie schon im ursprünglichen Vorschlag umfasst die FTS niedrige Steuersätze, eine breite Bemessungsgrundlage und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass es im Finanzsektor zu Verlagerungen kommt. Das „Ansässigkeitsprinzip“ wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Steuerschuld entsteht, wenn eine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig davon, wo die Transaktion stattfindet. Das ist sowohl dann der Fall, wenn ein an der Transaktion beteiligtes Finanzinstitut selbst im FTS-Raum ansässig ist, als auch wenn es im Namen einer in diesem Gebiet ansässigen Partei handelt.

     

    Als weiteren Schutz vor einer Umgehung der Steuer führt der Vorschlag das „Ausgabeprinzip“ ein. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den elf Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTS-Raum ansässig sind. Darüber hinaus sind jetzt ausdrücklich Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen.

     

    Wie schon im ursprünglichen Vorschlag wird die FTS zum Schutz der Realwirtschaft nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und Unternehmen wichtig sind (z. B. Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.). Ebenso wenig wird sie auf die herkömmlichen Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet.

     

    Des Weiteren schließt der Vorschlag Refinanzierungstätigkeiten, geldpolitische Maßnahmen und die öffentliche Schuldenverwaltung aus. Daher gilt die Steuer nicht für Transaktionen mit Zentralbaken und der EZB, mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und Transaktionen mit der Europäischen Union.

     

    Die nächsten Schritte

    Der Richtlinienvorschlag wird jetzt von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Umsetzung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erörtert werden. An den Beratungen können alle 27 Mitgliedstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, und der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden. Das Europäische Parlament wird ebenfalls konsultiert.

     

    Hintergrund | Im September 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem vor, um ein kohärentes Vorgehen bei der Besteuerung dieses Sektors im Binnenmarkt zu gewährleisten, einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors zu den öffentlichen Finanzen zu erwirken und dazu beizutragen, dass Transaktionen im Finanzsektor Effizienz und Allgemeinwohl fördern.

     

    Nach intensiven Beratungen über dieses Thema stimmte der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Sitzungen im Sommer 2012 darin überein, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Einigung zwischen den 27 Mitgliedstaaten möglich ist. Dessen ungeachtet äußerten einige Mitgliedstaaten den starken Wunsch, die FTS weiterzuverfolgen. Daher richteten im Herbst 2012 elf Mitgliedstaaten Schreiben an die Kommission, um auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags von 2011 förmlich die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit bezüglich der Finanztransaktionssteuer zu beantragen.

     

    Die Kommission hat diese Anträge anhand der Kriterien, die die Verträge für eine Verstärkte Zusammenarbeit vorsehen, sorgfältig geprüft. So wurde insbesondere festgestellt, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit bei der FTS weder den Binnenmarkt, noch die Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Auf Grundlage dieser Beurteilung schlug die Kommission im Oktober 2012 einen Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit bei der FTS vor. Dieser Beschluss erhielt im Dezember 2012 die Unterstützung des Europäischen Parlaments und wurde von den europäischen Finanzministern im Januar 2013 im Rahmen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ erlassen.

     

    Als das grüne Licht für die Verstärkte Zusammenarbeit erteilt war, konnte die Kommission die Einzelheiten des Vorschlags für die in elf Mitgliedstaaten einzuführende Finanztransaktionssteuer ausarbeiten.

     

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

    Quelle: ID 38122660