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  • · Nachricht · EU-Kommission

    Untersuchung der geänderten spanischen Steuerregelung für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

    | Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die neue Auslegung einer spanischen Regelung, die steuerliche Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen bietet, mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht. Die Kommission hatte die ursprüngliche Fassung der Regelung als mit den Beihilfevorschriften unvereinbar erachtet, da sie den Empfängern einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffte, die Beteiligungen im Inland erwarben (s. Europäische Kommission 17.7.13, Pressemitteilung IP/13/701). |

     

    Nach ständiger Verwaltungspraxis galt die ursprüngliche Regelung nur für den direkten Erwerb, während nach der neuen spanischen Auslegung rückwirkend auch steuerliche Abzüge für indirekte Erwerbe möglich sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass mit der geänderten Regelung erneut staatliche Beihilfen verbunden sein könnten, so dass Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt bestehen. Mit der Eröffnung einer eingehenden Untersuchung erhalten Beteiligte die Möglichkeit, zu der fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Einleitung des Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

     

    Am 28.10.09 und am 12.1.11 hat die Kommission Spanien aufgefordert, die Bestimmung des Körperschaftsteuerrechts abzuschaffen, nach der Unternehmen den „finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert“, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen in anderen Staaten ergibt, über einen Zeitraum von 20 Jahren abschreiben können. Aufgrund der berechtigten Erwartungen einiger Empfänger beschränkte die Kommission außerdem die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen (siehe Verfahren SA.22309). Spanien verpflichtete sich, die Steuerbefreiung keinen neuen Empfängern zu gewähren, schaffte die Bestimmung jedoch nicht ab, da in bestimmten Fällen - bei der Anerkennung berechtigter Erwartungen oder Einräumung eines Übergangszeitraums durch die Kommission - weiterhin Abschreibungen möglich sind.

     

    Im März 2012 nahmen die spanischen Behörden jedoch eine neue verbindliche behördliche Auslegung an, mit der der Geltungsbereich der Maßnahme erweitert wurde, so dass sie nunmehr auch auf den finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert aus indirekten Erwerben anwendbar wäre.

     

    Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass mit dieser neuen Auslegung staatliche Beihilfen verbunden sind, da Spanien die Anwendung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Regelung ungerechtfertigt erweitert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Kommission außerdem der Ansicht, dass die Begünstigten dieser neuen Auslegung keine berechtigten Erwartungen haben, da ihre Situation (steuerliche Vorteile aus indirektem Erwerb) zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse der Kommission der Jahre 2009 und 2011 nicht in den Anwendungsbereich der ursprünglichen Maßnahme fiel.

     

    Die Kommission wird nun prüfen, ob mit der neuen Auslegung staatliche Beihilfen verbunden sind oder nicht, und falls ja, ob diese Beihilfen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Sollte die Kommission feststellen, dass die geänderte Regelung nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist, wird Spanien die bereits gewährten Beihilfen voraussichtlich von den Begünstigten zurückfordern müssen. Um zu verhindern, dass weitere Beihilfen gewährt werden, die dann möglicherweise ebenfalls zurückzufordern wären, hat die Kommission Spanien daher angewiesen, die Anwendung der neuen behördlichen Auslegung einzustellen, bis die Kommission einen endgültigen Beschluss über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat (Aussetzungsanordnung).

     

    Stellungnahmen können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden.

     

    Hintergrund | Im Oktober 2007 eröffnet die Kommission eine eingehende Untersuchung einer Bestimmung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 12 Absatz 5 TRLIS), weil Bedenken bestanden, dass sie spanischen Unternehmen bei der Übernahme ausländischer Unternehmen einen Vorteil verschaffte (siehe IP/07/1469). Nach diesem Gesetz können spanische Unternehmen bei Erwerb einer Beteiligung von mehr als 5 % an einem ausländischen Unternehmen den finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert über 20 Jahre nach dem Erwerb steuerlich abschreiben.

     

    Im Oktober 2009 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung eine staatliche Beihilfe darstellte, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar war, da sie spanische Erwerbe innerhalb der EU ohne sachlich gerechtfertigten Grund günstiger behandelte als inländische Transaktionen (siehe IP/09/1601).

     

    Im Hinblick auf den Erwerb von Beteiligungen in Nicht-EU-Staaten schloss die Kommission die Untersuchung noch nicht ab, um Beweise zu prüfen, deren Vorlage Spanien zugesagt hatte. Spanien machte geltend, dass die Maßnahme erforderlich sei, um Hindernisse in Nicht-EU-Ländern auszugleichen. Aufgrund rechtlicher Hindernisse sei es unmöglich, grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse zu vollziehen. Folglich sei die Situation spanischer Unternehmen, die im Ausland investieren, eine andere als die von Unternehmen, die Investitionen im Inland tätigen. Die Kommission konnte jedoch bei der großen Mehrheit der wichtigsten Drittländer, deren Rechtsvorschriften sie geprüft hat, keine ausdrücklichen Hindernisse feststellen.

     

    Im Januar 2011 gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Bestimmung auch im Hinblick auf die (meisten) Erwerbe außerhalb der EU staatliche Beihilfen beinhaltet, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Spanien wurde aufgefordert, die Bestimmung für Erwerbe außerhalb der EU aufzuheben und außer in den Fällen, in denen berechtigte Erwartungen bestehen, alle gewährten Beihilfen zurückzufordern (siehe IP/11/26).

     

    Die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und unter der Nummer SA.355500 im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb zugänglich gemacht.

     

    Quelle: ID 42228225