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  • · Nachricht · EU-Konsultation

    DStV gegen Vorabprüfung berufsrechtlicher Änderungen durch die EU-Kommission

    | Die EU-Mitgliedstaaten müssen nach Art. 15 Abs. 7 der EU-Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission neue und geänderte berufsrechtliche Regelungen melden und begründen. Eine von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation mit dem Titel: „Vorschlag zur Reform des Verfahrens, nach dem die Mitgliedstaaten neue rechtliche Anforderungen für Dienstleister notifizieren“ beschäftigt sich mit der Änderung dieses Verfahrens. In seiner Stellungnahme E 04/16 spricht sich der DStV gegen ein Vorabprüfungsrecht der EU-Kommission bei Erlass oder Änderung von Berufsregeln aus (DStV, Mitteilung vom 19.4.16). |

     

    Klarstellung wünschenswert, grundlegende Änderung zu unflexibel

    Eine Klarstellung der bestehenden Regelungen, z. B. der Verfahrensschritte, des zeitlichen Ablaufs und der Rechtsfolgen bei versäumter Notifizierung hält der DStV für wünschenswert, da hierdurch der Prozess effizienter gestaltet werden könnte. Darüber hinaus würde eine Einbeziehung der Interessenvertreter den Vorgang nach Ansicht des DStV transparenter gestalten.

     

    Keine Vorabprüfung

    Eine als Option genannte Vorabprüfung von neuen oder geänderten berufsrechtlichen Regelungen durch die Kommission lehnt der DStV jedoch strikt ab. Dieses berge die Gefahr, dass die Staaten nicht flexibel genug agieren könnten. In Fällen, in denen die Kommission und der Mitgliedstaat nicht die gleiche Ansicht bezüglich der betreffenden Regelung vertreten, können Abstimmungsprozesse längere Zeit in Anspruch nehmen. Der nationale Gesetzgeber muss aber handlungsfähig bleiben, so der DStV.

    Quelle: ID 44021938