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  • · Nachricht · EU-Recht

    Deutsche Entstrickungsbesteuerung ist unionsrechtskonform

    | Der EuGH hat zur Frage des Besteuerungsrechts der Mitgliedstaaten beim Einbringen von Unternehmensanteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft Stellung genommen. Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss des FG Hamburg zur möglichen Unionswidrigkeit der deutschen Entstrickungsbesteuerung. Eine solche hat das Gericht jedoch verneint ( EuGH 23.1.14, C-164/12, DMC-GmbH). |

     

    Sachverhalt

    Das Urteil erging zu einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft nach dem alten Umwandlungssteuerrecht vor SEStEG, die im reinen Inlandsfall (nach § 20 UmwStG a.F.) zu Buchwerten hätte erfolgen können. Die Buchwertfortführung war jedoch nicht möglich, weil der Einbringende nicht in Deutschland ansässig war und die erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteile nach den einschlägigen DBA-Vorschriften nicht mehr der deutschen Besteuerung unterlagen. Jedoch war eine zinslose Stundung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer möglich, d.h. sie durfte in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel gezahlt werden, sofern die Entrichtung auch tatsächlich sichergestellt war.

     

    Anmerkungen

    Der EuGH bejahte die Angemessenheit der deutschen Entstrickungsbesteuerung. Die deutsche Regelung, so der EuGH, sei zwar geeignet, Investoren von einer Beteiligung an einer deutschen KG abzuhalten. Allerdings sprechen zwingende Gründe des Allgemeininteresses für deren Vereinbarkeit mit EU-Recht. Die Besteuerung stiller Reserven wegen des Verlusts des deutschen Besteuerungsrechts (Entstrickungsbesteuerung) sei dann gerechtfertigt, wenn die mit der Entstrickung festgesetzte Steuer in Teilbeträgen entrichtet werden kann. Dabei dürfe auch eine Sicherheitsleistung gefordert werden, die sich am Ausfallrisiko des Steueranspruchs bemessen muss. Konkret erachtet der EuGH eine Staffelung der Steuerzahlung in fünf Jahresraten in Anbetracht des mit der Zeit steigenden Risikos der Nichteinbringung für angemessen und verhältnismäßig.

     

    Hinweis | Durch das in 2006 beschlossene SEStEG wurde das Umwandlungssteuergesetz umfassend reformiert. Es gilt nun auch für Umwandlungen/Sitzverlegungen über die Grenze in andere EU- oder EWR-Länder, nicht jedoch in Drittstaaten. Die angesprochene Stundungsmöglichkeit besteht zwar in der beschriebenen Form nicht mehr, allerdings stehen andere geeignete und vergleichbare Maßnahmen zur Verfügung, um dem Erfordernis der „Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnis“ ggf. nachkommen zu können (so z.B. die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens nach § 4g EStG).

    Quelle: ID 42522920