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Sofortige Wegzugbesteuerung bei Umzug in die Schweiz?
| Führt der Wegzug in die Schweiz dazu, dass die Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Inland der sofortigen Besteuerung unterliegt? Das FG Baden-Württemberg legte mit Beschluss vom 14.6.17 (2 K 2413/15) dem EuGH die Frage vor, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (C-581/17; s. auch FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 2.11.17). |
Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger ist seit 2008 Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, an der er zur Hälfte beteiligt ist. Im Streitjahr 2011 verlegte er seinen Wohnsitz vom Inland in die Schweiz. Das Finanzamt unterwarf die Wertsteigerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft, die sog. stillen Reserven, im Inland der Besteuerung. Es setzte einen fiktiven Veräußerungsgewinn nach dem AStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens von 113.645 EUR fest. Der Wegzug führe zur zeitlichen Vorverlagerung der Einkommensteuer auf den Gewinn aus einer (möglichen) Veräußerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft. Die Steuer hierauf sei nicht zinslos, unbefristet und ohne Sicherheitsleistung bis zum Verkauf der Anteile zu stunden. Stundungsmöglichkeiten bestünden lediglich bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung bestehe nicht. Eine Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft unterliege in der Schweiz nicht der Besteuerung.
Anmerkungen
Nach Ansicht des 2. Senats kann sich der Anteilseigner auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Das Abkommen enthalte ein Diskriminierungsverbot. Die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten sei „auf die im FZA normierten Freizügigkeitsrechte im Verhältnis zur Schweiz übertragbar.“ Die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die allgemeine Freizügigkeit stehe „jeder Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung derselben zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“. Die sog. Wegzugsbesteuerung habe für den Anteilseigner, der seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt habe, „zumindest abschreckende Wirkung“. Er habe nach nationalem Recht einen nicht realisierten Gewinn im Zeitpunkt des Wegzugs zu versteuern.
Beachten Sie | Die Besteuerung könne zwar gerechtfertigt sein, da sie eine „ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sicherstelle. Die sofortige Einziehung der Steuer sei jedoch nicht verhältnismäßig. Eine automatische zeitliche unbegrenzte Stundung bis zur Realisierung der Gewinne könne nach Auffassung der Finanzrichter ein milderes Mittel darstellen.