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  • · Nachricht · Europäischen Union

    EU-Kommission verklagt Irland vor dem EuGH wegen Nichtrückforderung illegaler Steuervorteile von Apple

    | Die Europäische Kommission hat beschlossen, Irland an den Gerichtshof zu verweisen, weil das Land 13 Mrd. Euro an unrechtmäßigen staatlichen Beihilfen gemäß dem Beschluss der Kommission nicht zurückgefordert hat (s. auch EU-Kommission, Pressemitteilung vom 4.10.17). |

     

    Die Kommission kam in ihrem Beschluss vom 30.9.16 zu der Auffassung, dass die Steuervorteile für Apple in Irland nach den EU-Beihilfevorschriften unrechtmäßig waren, da Apple so wesentlich weniger Steuern als andere Unternehmen zahlen musste. Grundsätzlich sehen die EU-Beihilfevorschriften vor, dass unrechtmäßige staatliche Beihilfen zurückgefordert werden müssen, um die durch die Beihilfe geschaffene Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen.

     

    Irland hatte bis zum 3.1.17 Zeit, den Beschluss der Kommission zur steuerlichen Behandlung von Apple umzusetzen. Bis zur Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfe genießt das besagte Unternehmen weiterhin einen unrechtmäßigen Vorteil. Deshalb muss die Rückforderung so schnell wie möglich erfolgen.

    Am 04.10.17, mehr als ein Jahr nach Annahme des Kommissionsbeschlusses, hat Irland die unrechtmäßige Beihilfe nicht einmal teilweise zurückgefordert. Auch wenn Irland zudem Fortschritte bei der Berechnung des genauen Betrags der unrechtmäßigen Beihilfe für Apple gemacht hat, gedenkt es, diese Arbeiten frühestens im März 2018 abzuschließen.

     

    Deshalb hat die Kommission beschlossen, Irland wegen unterlassener Umsetzung des Kommissionsbeschlusses gemäß Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof zu verweisen.

     

    Hinweis: Irland hat gegen den Kommissionsbeschluss vom August 2016 vor dem Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Derartige Maßnahmen für die Nichtigerklärung von Kommissionsbeschlüssen befreien den Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern (Art. 278 AEUV). Allerdings kann der Mitgliedstaat den zurückgeforderten Betrag bis zum Abschluss der EU-Gerichtsverfahren beispielsweise auf einem Treuhandkonto deponieren.

     

    Quelle: ID 44934564