· Fachbeitrag · familienleistungsausgleich
Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsstudium in Australien
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Zwei aktuelle Urteile befassen sich mit der Frage, ob Studenten, die in einem Drittstaat studieren, ihren Wohnsitz im Elternhaus beibehalten und von welchen Voraussetzungen das abhängt. Nach Ansicht des FG Bremen (7.3.23, 2 K 27/21 (1)) können formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist aus Sicht des BFH in der Regel auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen (BFH 21.6.23, III R 11/21, DStR 23, 1707). |
Sachverhalte
1. Work & Travel mit anschließendem Studium in Australien (2 K 27/21 [1])
Ein volljähriges Kind reiste 2019 für ein Work-and-Travel-Jahr nach Australien und entschloss sich im Laufe dieses Jahres, von Juli 2020 bis März 2022 in Australien ein Studium zu absolvieren. Da das Kind im gesamten Zeitraum aufgrund der nur kurzen Dauer der ausbildungsfreien Zeiten, der coronabedingten Reiserestriktionen sowie fehlender Geldmittel nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, versagte die Familienkasse das Kindergeld ab Juli 2020, weil eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes spätestens ab Studienbeginn vorläge. Somit bestehe nach § 63 Abs. 1 S. 6 EStG kein Kindergeldanspruch. Die Klage blieb auch vor dem FG Bremen ohne Erfolg.
2. Mehrjähriges Auslandsstudium in Australien (III R 11/21)
Die Tochter wohnte im Haushalt der Mutter; diese war für die Tochter kindergeldberechtigt. Die Tochter flog im Jahr 2001 nach Australien, wo sie für ein Auslandsstudium eingeschrieben war. Im ersten Studienjahr verbrachte sie die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Mutter sie besuchte. Im Juni 2002 entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums.
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