28.10.2020 · Fachbeitrag · Frankreich
Grenzpendler müssen Kurzarbeitergeld versteuern
| Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich nach französischem Recht besteuert. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten (s. Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1127/2020, 22.10.20). |
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