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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung nach EuGH-Urteil

    Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische Aktionäre

    | Der EuGH fällte am 20.10.11 das Urteil zur Definitivbesteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften mit deutschen Dividenden: Danach darf Deutschland Dividenden an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften keiner höheren Besteuerung unterwerfen als solchen, die an eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden ( EuGH 20.10.11, C-284/09, s. ausführlich Cloer/Vogel, PIStB 12, 10 ). Der Gesetzgeber war zum Handeln aufgerufen. Die Umsetzung dieses EuGH-Urteils wurde nunmehr mit Beschluss des entsprechenden Gesetzentwurfs im Bundeskabinett am 31.10.12 vorangetrieben.|

     

    Hintergrund | Die inländische Kapitalertragsteuer wird bei einem inländischen Dividendenempfänger unter Inanspruchnahme des körperschaftsteuerlichen Beteiligungsprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG vollständig auf dessen Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei einem ausländischen Empfänger wirkt die ggf. durch DBA bzw. § 44a Abs. 9 EStG reduzierte Kapitalertragsteuerbelastung dagegen grundsätzlich abgeltend (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).

     

    In der Praxis bedeutet dies, dass beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Kapitalgesellschaften einen Anspruch auf vollständige Erstattung der einbehaltenen und noch nicht aufgrund von DBA bzw. der Regelung des § 44a Abs. 9 EStG erstatteten Kapitalertragsteuer haben. Für die Regelung künftiger Fälle gibt es Streit zwischen Bund und Ländern. Hier wird eine Lösung im Vermittlungsausschuss erwartet.

     

    PRAXISHINWEIS | Der EuGH beschränkte das Urteil nicht in seiner zeitlichen Anwendung, d.h., es gilt rückwirkend. Steuerpflichtigen steht somit die Erstattung auch früherer Einbehalte offen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist ein Antrag auf Erstattung zu stellen. Verfahrensrechtlich ist hierbei eine Frist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zu beachten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 281 | ID 36411770