· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Kein Wahlrecht zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten
| Ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, kann kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung ausüben (BFH 25.6.14, I R 24/13). |
Der Gesellschafter hatte sich in 2008 mit einer Einlage atypisch still an einer österreichischen GmbH beteiligt, die mit Edelmetallen handelte. Die GmbH hatte ihre Gewinne bzw. Verluste durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) ermittelt. Die in 2008 hieraus erzielten negativen gewerblichen Einkünfte unterwarf der Gesellschafter dem negativen Progressionsvorbehalt. Er ermittelte seinen Verlust durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wobei er die Anschaffungskosten für die im Streitjahr getätigten Rohstofferwerbe als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelte. Dem stimmte das FA nicht zu und bekam vom BFH Recht.
Die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts war nach einschlägigem österreichischen Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Unter dieser Maßgabe stehe dem atypisch still beteiligten Gesellschafter kein Wahlrecht der Gewinnermittlung zu. Es gilt, dass der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft für alle an ihr Beteiligten einheitlich zu ermitteln ist.
Hinweis | Die Gesamtbilanz der atypisch stillen Gesellschaft ist in jedem Fall aus der Handels- und Steuerbilanz des Geschäftsinhabers abzuleiten. Dass der Inhaber des Handelsgeschäfts in Österreich ansässig ist, ändert daran nichts.