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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Kein Wahlrecht zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten

    | Ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, kann kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung ausüben. |

     

    Sachverhalt

    Der Gesellschafter hatte sich in 2008 mit einer Einlage atypisch still an der österreichischen GmbH beteiligt, die mit Edelmetallen handelte. Die GmbH hatte ihre Gewinne bzw. Verluste durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) ermittelt. Die in 2008 hieraus erzielten negativen gewerblichen Einkünfte unterwarf der Gesellschafter dem sog. negativen Progressionsvorbehalt, wobei er den in Deutschland anzusetzenden Verlust im Wege der Überschussrechnung ermittelte. Die Anschaffungskosten für die im Streitjahr getätigten Rohstofferwerbe wurden insofern als sofort abziehbare Betriebsausgaben angesetzt. Dem stimmt das Finanzamt nicht zu und legte für die Berechnung den österreichischen Jahresabschluss der GmbH zugrunde und ermittelte so einen niedrigeren Verlustanteil. Das Finanzgericht hatte der Klage des Gesellschafters unter Hinweis auf eine eigenständige und selbstständige Gewinnermittlungspflicht der atypischen Gesellschaft stattgegeben. Der BFH sah dies anders.

     

    Anmerkungen

    Steuerpflichtige können die Einnahme-Überschussrechnung nur dann anwenden, wenn sie zum einen nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und andererseits auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Daran, so der BFH, fehlte es aber hier.

     

    Die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts war nach einschlägigem österreichischen Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Unter diesen Maßgaben stehe dem atypisch still beteiligtem Gesellschafter kein Wahlrecht zu, davon abzuweichen und nur für seine Person den Gewinnanteil gesondert zu berechnen. Es gilt, dass der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft für alle an ihr Beteiligten einheitlich zu ermitteln ist. Die Gesamtbilanz der atypischen Gesellschaft ist in jedem Fall aus der Handels- und Steuerbilanz des Geschäftsinhabers abzuleiten. Dass der Inhaber des Handelsgeschäfts in Österreich ansässig ist, ändert daran nichts.

     

     

     

    Quelle: ID 43055051