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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Kein Wahlrecht zur Überschussrechnung für einen inländischen Gesellschafter einer nach englischen Recht bilanzierenden Personengesellschaft

    | Ein im Inland ansässiger Gesellschafter einer englischen Partnership (Personengesellschaft), die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, seinen Gewinn aus der Beteiligung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. |

     

    Nach geltender BFH Rechtsprechung kann ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, kein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung ausüben (BFH 25.6.14, I R 24/13). Es ist demnach eine Gesamtbilanz der atypisch stillen Gesellschaft aus der Handelsbilanz und Steuerbilanz des Geschäftsinhabers abzuleiten, sodass auch für alle Mitunternehmer eine einheitliche Gewinnermittlung aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs vorzunehmen ist (s. auch PIStB 14, 321).

     

    Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für den im Inland ansässigen Mitunternehmer einer - nach deutschem Recht i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten - britischen Partnership, die nach britischem Recht zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet ist und demzufolge Bilanzen erstellt.

    Quelle: ID 43355134